Die Vernehmung wird vom Polizeidienst oder von den Magistraten der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Wenn ein Untersuchungsrichter Sie vorlädt, kann die Vernehmung in seinem Büro in Anwesenheit eines Greffiers stattfinden. Der Verdächtige und sein Anwalt sind nicht anwesend.

Sind Sie minderjährig?

Wenn du minderjährig bist und Zeuge einer Straftat gegen Personen geworden bist (Sexualdelikt, Misshandlung, Geiselnahme ...), hast du das Recht, von einer Vertrauensperson begleitet zu werden. Ein Magistrat kann anordnen, dass Ihre Anhörung aufgezeichnet wird.

Begleitung durch eine Vertrauensperson

Wenn du als Minderjähriger Zeuge einer Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person wirst (Sexualdelikt, Misshandlung ...), hast du das Recht, dich bei jeder Vernehmung von einer volljährigen Person deiner Wahl begleiten zu lassen. Die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können der Anwesenheit der ausgewählten Person in deinem Interesse oder damit die Wahrheit ans Licht kommt, widersprechen, z. B. wenn diese Person verdächtigt wird.

Aufnahme deiner Anhörung

Der Staatsanwalt oder der Untersuchungsrichter kann – mit deiner Zustimmung, wenn du älter als zwölf Jahre bist – beschließen, deine Aussage aufzuzeichnen (damit du deine Aussagen während des Verfahrens nicht wiederholen musst). In diesem Fall wirst du in einem eigens dafür eingerichteten Raum von einem speziell für die Anhörung von Kindern ausgebildeten Polizisten angehört. Die Aufnahme kann während des Prozesses verwendet werden, um dir ein persönliches Erscheinen zu ersparen.